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Die Rechte und Pflichten der Patienten richten sich nach dem kantonalen Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG) und nach der kantonalen Patientenverordnung vom 23. Oktober 2002 (PatV). Nachfolgend das Wichtigste in Kürze (massgebend ist jeweils das geltende Gesetzes- und Verordnungsrecht):
Die Patienten haben das Recht auf:
- Information und Aufklärung über den Gesundheitszustand und die vorgesehenen Heilmassnahmen (Art. 39 GesG)
- Zustimmung bzw. Verweigerung bestimmter Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe (Art. 40 GesG)
- Schutz der Privatsphäre. Das Personal unterliegt dem Berufsgeheimnis und der Schweigepflicht (Art. 27 GesG)
- Einsicht in die Krankengeschichte (Art. 39a GesG)
- Einreichung einer Beschwerde. Beschwerdeinstanz ist die Direktion der SRO AG
Die Patienten verpflichten sich insbesondere (Art. 16 PatV):
- Zu einem erfolgreichen Verlauf der Behandlung beizutragen.
- Den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung erforderlichen Auskünften über bereits erfolgte oder vorgesehene Massnahmen zu erteilen.
- Die Regeln des Hauses gemäss Patientenbroschüre einzuhalten.
- Auf Mitpatienten sowie das Personal Rücksicht zu nehmen.
- Zu einer klaren Verständigung mit dem Personal beizutragen.
Patientenaufklärung (Art. 39 GesG) – Die Massnahmen zur Behandlung oder Diagnose bedürfen der Zustimmung der Patienten. Ausnahmen gelten für Notfälle, sofern die Patienten nicht ansprechbar sind oder grosse Schmerzen haben, sowie für medizinische Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. |
Die Fachperson klärt die Patienten vor der Durchführung der Massnahme / Operation über deren Gesundheitszustand, die Diagnose, die notwendigen Massnahmen, deren Zweck und Risiken, sowie über mögliche Alternativen auf.
Entlassung entgegen fachlichem Rat (Art. 17 PatV) – Bestehen Patienten entgegen fachlichem Rat und nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen auf der Entlassung, so haben sie dies schriftlich zu bestätigen. Wenn sie die Unterschrift verweigern, wird ein entsprechender Vermerk in die Behandlungsdokumente aufgenommen.
Patientenverfügung (Art. 40b GesG)
- Hat ein Patient im Voraus im Zustand der Urteilsfähigkeit schriftlich oder mündlich angeordnet, welche Behandlungsmassnahmen er im Fall seiner Urteilsunfähigkeit in einer bestimmten Situation erhalten oder verweigern will, so hat die Fachperson dies im Rahmen der Rechtsordnung zu beachten.
- Jeder Patient kann im Voraus bestimmen, wer im Fall seiner Urteilsunfähigkeit über die treffenden Massnahmen aufzuklären und anzuhören ist.
- Die im Voraus getroffenen Anordnungen sind nicht mehr verbindlich, wenn die Fachperson Kenntnis davon erhält, dass sie nicht mehr dem aktuellen Willen des Patienten entsprechen.
Obduktionen/Entnahme von Organen (Art. 35 GesG) – Eine Obduktion (Leichenöffnung) kann durchgeführt werden, wenn der Verstorbene oder an seiner Stelle die nächsten Angehörigen bzw. eine ihm nahe stehende Person das Einverständnis erklärt haben. In der SRO AG werden zurzeit bei Verstorbenen keine Organentnahmen zu Transplantations-, Forschungs- oder anderen Zwecken durchgeführt. |